Ausgangslage

Der Bundesrat hat die Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie per 20.12.2021 angepasst. (2G Pflicht in Innenräumen. Nur Genesene und Geimpfte haben Zugang)

  • Das bis jetzt gültige Schutzkonzept des EASV wird mit diesen neuen Weisungen ergänzt oder ersetzt!
  • Nach wie vor gilt, dass für alle Anlagen und Veranstaltungen ein Schutzkonzept vorhanden sein muss.
  • Die Hygienevorschriften des BAG sind strikt einzuhalten.
  • Als Schiessanlagenbetreiber gelten in den meisten Fällen die Vereine mit ihren Vorständen.

Verantwortlichkeit

Der Eidg. Armbrustschützenverband erarbeitet auf Grund der behördlichen Vorgaben nachfolgende ergänzende Weisungen. Die Verantwortung und die Sicherstellung der Umsetzung obliegt den Unterverbänden, den Vereinigungen, den Betreibern von Schiessanlagen, oder den Vereinsführungen der einzelnen Vereine.

Allgemeine, übergeordnete Verhaltensregeln

  • Es gilt die 2G Covid-Zertifikatspflicht für alle Personen über 16 Jahre! Nur geimpfte und genesene Personen dürfen die Indoor-Schiessanlage betreten!
  • In Indoor-Anlagen gilt in jedem Fall Maskenpflicht und die Anweisung zur Abstandseinhaltung. Dies ist für alle Sportler, Funktionäre und Gäste verpflichtend. Ausnahme: Bei Trainings und internen Programmen mit max. 10 anwesenden Personen gilt die 3G Regel. (dazu darf die Anlage nicht öffentlich zugänglich sein und gilt somit als Privatanlass). Für nicht Schiessende gilt Masken- und Abstandspflicht.
  • Alle Schützen, Funktionäre oder Besucher tragen sich bei dem Betreten von Indoor-Anlagen in eine Liste ein. Auszufüllen sind Name, Datum, die Zeit beim Eintreffen und beim Verlassen der Anlage.
  • Nur Personen ohne Symptome erscheinen in der Schiessanlage!
  • In Outdooranlagen(1) ist das Tragen einer Schutzmaske empfohlen
  • Aktivitäten in Outdoor-Anlagen1 erfahren durch diese Verschärfung noch keine Änderung. Die bisherigen Regeln bleiben unverändert.
  • Es muss ein Covid-19 Verantwortlicher des Vereins oder des Betreibers der Schiessanlage bestimmt werden.

Zuschauer sind zugelassen

Hier gelten die Vorgaben des BAG für Veranstaltungen und Anlässe.

Schützenstuben dürfen weiterhin betrieben werden

Es gelten die Vorgaben des BAG für die Gastronomie.
Neu gilt in den Innenbereichen von Schützenstuben die 2G Covid-Zertifikatspflicht. Des Weiteren gilt nach wie vor eine Sitzpflicht, und ein Abstand zwischen den Gästegruppen. In Aussenbereichen gibt es keine Einschränkungen, ausser der Einhaltung des Abstandes zwischen den Gästegruppen.

Hygiene-Einrichtungen

  • Toiletten und Garderoben dürfen geöffnet und benutzt werden. Eine regelmässige Reinigung und Desinfektion müssen sichergestellt werden.
  • Es ist darauf zu achten, dass ausreichend Seife, Einweg-Handtücher und Desinfektionsmittel vorhanden sind.

Reinigung der Anlagen und des Sportmaterials

  • Es ist darauf zu achten, dass ausreichend Desinfektionsmittel für Hände und Kontaktflächen vorhanden sind.
  • Die Kontaktflächen in den Schiessanlagen sind regelmässig zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Gemeinsam benutztes Material muss nach Gebrauch umgehend desinfiziert werden. (z.B. Sportgeräte, Werkzeuge beim Bleiwechsel etc.)
  • Schiessbekleidung darf nicht gemeinsam genutzt werden!

Umsetzung und Kontrolle der Massnahmen

Die Organisationen (Vereine, Veranstalter, Anlagenbetreiber) haben die Aufgabe, die Covid-Zertifikate von Teilnehmenden und Besuchenden in einer geeigneten und umsetzbaren Art zu überprüfen.
Damit die Echtheit und Gültigkeit des Covid-Zertifikats überprüft werden kann, steht die «COVID Certificate Check»-App kostenlos zur Verfügung.
Die Covid-Zertifikate sind nur mit einem Ausweis (Pass, ID etc.) gültig, und müssen abgeglichen werden.

Der EASV zählt auf die Solidarität und die Selbstverantwortung aller Schützinnen und Schützen!

(1) Als Outdoor-Anlagen gelten Schiessanlagen, welche auf mindesten einer Seite zu den Zielen im Freien hin offen sind.


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Details zum Artikel
  • Veröffentlicht am: 21.12.2021
  • Quelle / Autor: EASV, Martin Schneider
  • Kategorie: EASV
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