Liebe Verantwortliche der Verbände
liebe Verantwortliche Sportanlagen in den Verbänden

Wir hoffen, ihr seid alle gut und vor allem gesund in das neue Jahr gestartet. An dieser Stelle möchten wir euch nochmals unseren herzlichen Dank für euer grosses Engagement im vergangenen Jahr für den Zürcher Verbands- und Vereinssport aussprechen.

Auf Grund des nationalen Geldspielgesetzes musste der Kanton Zürich ein kantonales Lotteriefondsgesetz in Kraft setzen, dies erfolgte am 2. November 2020 durch den Kantonsrat. Die daraus resultierende Sportfondsverordnung wurde durch den Regierungsrat per 9. Dezember 2020 verabschiedet.

Diese neuen rechtlichen Grundlagen haben auch Auswirkungen auf die Richtlinien im Bereich der Sportanlagen. Die Sicherheitsdirektion hat am 17. Dezember 2020 eine Verfügung erlassen, welche die Beiträge an Sportanlagen und die Beitragsbemessung (beitragsberechtigte Investitionen, Beitragssätze und Höchst- und Mindestbeiträge) betrifft.
Die Beitragssätze bleiben unverändert (3.1.a).

Was ist neu (siehe dazu die Richtlinien im Anhang):

  • Gesuche können jederzeit eingereicht werden und die Zusicherung der Sportfondsbeiträge wird laufend durch das Sportamt bzw. die Sicherheitsdirektion verfügt und mit Beitragsschreiben verschickt. Es gibt demnach im Dezember keinen Regierungsratsbeschluss über den Einsatz der Sportfondsmittel und die Beiträge an Sportanlagen mehr (Richtlinien 4.a-c)
  • Neu gibt es Höchst- und Mindestbeiträge (3.2)
  • Schulsportanlagen, welche dem ausserschulischen Sport zur Verfügung stehen, sind zu 50% anrechenbar (3.3.f)
  • Mietkosten und Umgebungsarbeiten sind nicht mehr anrechenbar (3.4.c, 3.4.l)
  • Verjährung von Beitragszusicherung und Anspruch auf Auszahlung (4.d, 4.e)

Präzisierung von bisherigen Bestimmungen:

  • Definition der Sportanlagen-Kategorien (VuV, GuD, KASAK, 1.a, 1.b)
  • Sportanlagen, welche ausschliesslich dem Schulsport dienen, sind nicht beitragsberechtigt (3.4.f)
  • Neue Formulierung zu Sportanlagen, mit Standort ausserhalb des Kantons Zürich (3.4.g)
  • Präzisierung der Unterlagen, welche bei der Abrechnung eingereicht werden müssen (3.5.a)
  • Bisherige Bedingungen im Bereich der Kommunikation sind mit separatem Punkt aufgeführt (5.)

Die verspätete Kommunikation der in Kraft gesetzten Richtlinien ist dem Umstand geschuldet, dass die Umsetzung des Gesetzes und Verordnung extrem kurzfristig erfolgte. Wir bitten hier um Verständnis.

Bei Fragen stehen wir euch gerne zur Verfügung.

Sportliche Grüsse

André Kündig
Leiter FB Sportanlagen

Josy Beer
Geschäftsführerin

Download Richtlinien (PDF)


Details zum Artikel
  • Veröffentlicht am: 03.02.2021
  • Quelle / Autor: André Kündig, ZKS
  • Kategorie: ZKS
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